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Die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Das Erbrecht stellt dem Erblasser eine ganze Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, um an Stelle des Gesetzes selbst zu bestimmen, wer welche Vermögensgegenstände erben soll. Grenzen zieht hierbei freilich das Pflichtteilsrecht. Dieses sichert nahen Angehörigen des Verstorbenen auch im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ein Mindesterbrecht. Im Einzelnen existieren für Form und Inhalt der letztwilligen Verfügung folgende erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten:

Das Testament

Für den Erblasser besteht zunächst die Möglichkeit, seine Verfügung von Todes wegen in Form eines Testamentes zu treffen. Diese Form der letztwilligen Verfügung wird vielfach aufgrund seiner jederzeitigen Widerruflichkeit der Vorzug gegenüber dem Erbvertrag gegeben.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten und ihren letzten Willen in einer Urkunde niederlegen. Der Text der jeweils letztwilligen Verfügung braucht dann nur von einem der beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner geschrieben werden. Der andere muss die Urkunde aber mitunterschreiben.

Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments stellt das so genannte „Berliner Testament“ dar. Hierin ernennen sich die beiden Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und bestimmen zugleich einen Dritten (in der Regel die Kinder), an den der gemeinsame Nachlass nach dem Tod des länger lebenden weitervererbt werden soll.

Werden solche wechselbezüglichen Verfügungen getroffen, so besteht die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments darin, dass die gegenseitigen Erbeinsetzungen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen: Die Erbeinsetzung des Ehemanns durch die Ehefrau ist nur gültig, wenn auch die Verfügung des Ehemanns zugunsten der Ehefrau wirksam ist. Widerruft einer der beiden seine letztwillige Verfügung, so wird damit auch die Verfügung des anderen automatisch unwirksam. Dieser Widerruf bedarf allerdings der notariellen Beurkundung. Stirbt einer der Ehepartner, erlischt das Widerrufsrecht; der überlebende Ehegatte ist dann an das gemeinschaftliche Testament gebunden.

Der Erbvertrag

Statt in einem Testament kann der Erblasser seine letztwillige Verfügung aber auch in der Form eines Erbvertrages regeln. Hier schließen mindestens zwei Personen einen Vertrag, in dem mindestens einer der Beteiligten eine Verfügung von Todes wegen vornimmt. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag nicht frei widerruflich. Vertragsmäßige Verfügungen (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen) können nicht widerrufen werden. Der Erbvertrag hat daher bereits zu Lebzeiten bindende Wirkung. In vom Gesetz normierten Ausnahmefällen besteht freilich die Möglichkeit zur Anfechtung oder zum Rücktritt. Letzterer kann auch vertraglich vorbehalten werden.

Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten:

Der Erblasser kann frei darüber entscheiden, welche erbrechtlichen Verfügungen er in seinem Testament oder einem Erbvertrag trifft. So kann er Alleinerben einsetzen oder bestimmen, dass ein Angehöriger, der nach dem Gesetz zum Erben berufen wäre, ihn nicht beerben soll. Es existieren keine festen Regeln, wie man sein Testament oder einen Erbvertrag inhaltlich am zweckmäßigsten gestaltet. Jedoch ist eine klare Ausdrucksweise zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten stets von Vorteil. Insbesondere wenn schwierige und komplizierte inhaltliche Verfügung beabsichtigt sind, sollte man sich durch einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe beraten lassen.

Im Einzelnen existieren folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Erbeinsetzung

Der Erblasser setzt eine Person als Alleinerben oder mehrere Personen zu Miterben ein. Werden mehrere Erben eingesetzt, bestimmt der Erblasser ihre jeweiligen Erbteile.

  • Einsetzung von Ersatzerben

Da nie sicher ist, ob die eingesetzten Erben den Erblasser auch überleben, können Ersatzerben eingesetzt werden, die bei Wegfall des eigentlich vorgesehenen Erben an dessen Stelle treten.

  • Vermächtnis

Der Erblasser vermacht bestimmte Nachlassgegenstände an bestimmte Personen. Das Vermächtnis wird bei Erben nicht auf den Erbteil angerechnet.

  • Auflage

Der Erblasser verpflichtet den Erben zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen). Wird die Leistung nicht erfüllt, verliert der Begünstigte das Erbe bzw. Vermächtnis.

  • Teilungsanordnung

Der Erblasser teilt den Erben Nachlassgegenstände zu. Sind diese unterschiedlich viel wert, ist ein Wertausgleich vorzunehmen.

  • Vorerbschaft

Begünstigter soll nur bis einem bestimmten Zeitpunkt der Erbe sein. Danach tritt Nacherbschaft in Kraft. Der Vorerbe hat grundsätzlich Verfügungsbeschränkungen zu beachten. Er kann hiervon jedoch befreit werden (befreiter Vorerbe).

  • Testamentsvollstreckung

Der Erblasser setzt zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten einen Verwandten, Freund oder Anwalt als Testamentsvollstrecker ein. Damit entzieht er den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus und bewirkt schließlich die Auseinandersetzung der Miterben.

  • Enterbung

Für niemanden existiert ein gesetzlicher Anspruch darauf, als Erbe eingesetzt zu werden. Der Erblasser kann frei bestimmen, wen er als Erben einsetzt. Von einer „Enterbung“ spricht man jedoch dann, wenn ein nach der gesetzlichen Erbfolge an und für sich berufener Erbe (etwa ein Kind) in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wird.

  • Pflichtteilsentziehung

Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern sind im Falle ihrer Enterbung pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser kann den Pflichtteil nur in wenigen Ausnahmefällen – z. B., wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet – entziehen.

 

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