Checkliste zum Erbvertrag
Statt einem Testament können Sie Ihre letztwilligen Verfügungen auch in einem Erbvertrag mit den Erben treffen. In diesem Fall müssen Sie insbesondere Folgendes beachten
- Als Verfügender können Sie einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Sie sich nicht durch einen Angehörigen oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
- Der Vertragspartner, der im Erbvertrag keine Verfügung von Todes wegen trifft, kann sich hingegen vertreten lassen.
- Als künftiger Erblasser müssen Sie grundsätzlich unbeschränkt geschäftsfähig (volljährig) sein; für Ehegatten und Verlobte genügt dagegen beschränkte Geschäftsfähigkeit. In diesem Fall ist allerdings die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Erbvertrag muss bei einem Notar beurkundet werden.
- Der Erbvertrag kann in amtliche Verwahrung genommen werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.
- Werden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen im Erbvertrag geregelt, so können diese so genannten vertragsmäßigen Verfügungen nur unter erschwerten Bedingungen widerrufen werden.
- Alle einseitigen Verfügungen, beispielsweise Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckung, die in einen Erbvertrag aufgenommen werden, können dagegen jederzeit widerrufen werden.
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