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Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge findet immer dann Anwendung, wenn der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen verfasst hat oder wenn der eingesetzte Erbe rückwirkend wegfällt. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet zwischen Verwandten- und Ehegattenerbrecht.

Verwandtenerbrecht

Innerhalb des Verwandtenerbrechts gibt es Erben verschiedener Ordnung:

  • Erben erster Ordnung

sind die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. seine ehelichen oder unehelichen Kinder, seine Enkel und Urenkel. Solange allerdings ein Abkömmling lebt, schließt er die durch ihn mit dem Erblasser verstorbenen Abkömmlinge aus. Dies bedeutet: Leben alle Kinder des Verstorbenen, sind die Enkel keine gesetzlichen Erben. Ist dagegen bereits ein Kind verstorben, so treten an seine Stelle die Kinder dieses Kindes. Dabei gilt grundsätzlich: Kinder erben zu gleichen Teilen.

  • Erben zweiter Ordnung

sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dies bedeutet: Hat der Verstorbene keine Kinder (und damit keine gesetzliche Erben erster Ordnung), sind seine Eltern die gesetzlichen Erben. Leben die Eltern nicht mehr, so treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge.

  • Erben dritter Ordnung

sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Ehegattenerbrecht

Bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist stets der eheliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Neben Verwandten erster Ordnung ist der überlebende Ehegatte des Erblassers grundsätzlich zu einem Viertel der Erbschaft berufen.
  • Neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern ist er grundsätzlich zur Hälfte der Erbschaft berufen.
  • Lebte die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten um ein weiteres Viertel auf die Hälfte.
  • Bestand dagegen Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben zudem noch ein oder zwei Kinder berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.
  • Dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner steht mit geringfügigen Abweichungen das gleiche gesetzliche Erbrecht wie dem Ehegatten zu.

 

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