Rechtsanwältin Corinna Werwigk-HertneckRechtsanwalt Henning ZanderRechtsanwältin Martina Girth-EhmannRechtsanwalt Dr. Claudius WerwigkRechtsanwalt Patrick Hardtke

Checkliste zur Testamentserrichtung

Das Gesetz bietet Ihnen verschiedene Formen für die ordentliche Testamentserrichtung:

Sie können entweder ein eigenhändiges oder ein öffentliches Testament errichten. Das öffentliche Testament wird durch Niederschrift errichtet. Das eigenhändige Testament können Sie selbst verfassen. In der Praxis ist – insbesondere aus Kostengründen – das eigenhändige Testament am häufigsten anzutreffen.

Sollten Sie ebenfalls für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments entscheiden, müssen Sie für die Wirksamkeit ihres Testaments folgende Formvorgaben einhalten:

  • Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, das Testament mit den Worten „Mein Testament“, „Mein letzter Wille“ oder „Letztwillige Verfügung“ zu überschreiben.
  • Sie müssen das Testament eigenhändig, d. h. handschriftlich verfassen. Die eigenhändig geschriebene Erklärung ist – möglichst mit Vor- und Familiennamen – zu unterschreiben. Die Unterschrift muss den Text nach unten hin abschließen. Keinesfalls dürfen Sie das Testament mit dem Computer oder der Schreibmaschine verfassen!
  • Geben Sie in Ihrem Testament an, an welchem Datum und an welchem Ort sie es niedergeschrieben haben.
  • Das Testament können Sie zu Lebzeiten – sofern es sich nicht um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen handelt - jederzeit ohne weiteres aufheben oder ändern, etwa durch Vernichtung der Urkunde oder Errichtung eines neuen Testaments.
  • Wenn Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament eigenhändig errichten wollen, ist es ausreichend, wenn Sie – oder Ihr Ehegatte - das Testament handschriftlich verfassen und beide die gemeinschaftliche Erklärung jeweils eigenhändig unter Angabe von Datum und Ort unterzeichnen.
  • Für die Errichtung und den Widerruf Ihres Testaments müssen Sie testierfähig sein. Dies ist der Fall, wenn Sie volljährig sind und nicht infolge einer krankhaften Störung Ihrer Geistestätigkeit, einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung hierzu außerstande sind. Wenn Sie minderjährig sind oder Geschriebenes nicht lesen können, können sie kein eigenhändiges Testament errichten.
  • Das Testament kann in Verwahrung in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden, um sicherzustellen, dass im Todesfall gefunden wird. Ein gutes Versteck kann unter Umständen zu sicher sein.
  • Das Testament bildet inhaltlich alle erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Damit es nach Ihrem Tod nicht zu ungewünschten Ergebnissen kommt, sondern Ihren Vorstellungen entspricht, ist es stets empfehlenswert, vor Abfassung des Testaments fachkundigen Rat bei einem Notar oder einem spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.
  • Schließlich empfehlen wir Ihnen, Ihr Testament regelmäßig – etwa alle drei bis fünf Jahre – dahingehend zu überprüfen, ob es noch den aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen entspricht. So können sich etwa Ihre Vermögensverhältnisse oder etwa steuerrechtliche Vorschriften geändert haben. Ebenso ist es freilich möglich, dass Sie zwischenzeitlich eine andere Person als Erben einsetzen wollen oder dass gesetzliche Erben hinzugetreten bzw. weg-gefallen sind.
Werwigk-Hertneck | Rechtsanwälte
Alte Poststraße 4 | D 70173 Stuttgart

Telefon: 07 11-22 29 01-0