Mit den nachfolgenden Tipps und Hinweisen wollen wir Sie ergänzend zu unserer Beratung noch auf Verschiedenes aufmerksam machen, was evtl. erst nach Jahren für Sie bedeutsam sein kann...
1. Anerkennung bei Ausländern
Sollten Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, sollten Sie sich danach erkundigen, wie die Anerkennung der Ehescheidung in Ihrem Heimatland bewerkstelligt werden kann. Hilfe leistet die Botschaft oder ein Rechtsanwalt aus Ihrer Heimat.
2. Aufbewahrung
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - mit welchem Ihre Ehescheidung ausgesprochen wurde, wird in Zukunft immer wieder benötigt. Bewahren Sie diese Urkunde also sorgfältig auf. Eine Wiederbeschaffung kann schwierig sein und verursacht in jedem Fall Kosten. Der Beschluss wird z. B. auch benötigt, sollten Sie nach rechtskräftiger Scheidung Ihren Namen ändern wollen oder wenn Sie wieder heiraten möchten.
3. Ehewohnung
Sollten Sie mit Ihrem Ehepartner und/oder Ihrem Vermieter auch nach Rechtskraft der Ehescheidung keine Einigkeit über die Weiternutzung der Ehewohnung erzielt haben, so beachten Sie, dass eine Entscheidung des Familiengerichts gegen den Willen des Vermieters oder eines Dritten nach § 1568 a Abs. 6 BGB nur innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache möglich ist.
4. Erbrechtliche Folgen
Die Ehescheidung führt nicht in allen Fällen dazu, dass Ihr Ehegatte nicht mehr erben kann. Bitte widerrufen Sie deshalb ein gemeinschaftliches Testament oder treten Sie von einem gemeinsamen Erbvertrag zurück, wenn Sie auf jeden Fall vermeiden wollen, dass Ihr geschiedener Ehepartner noch Ihr Erbe werden kann. Diese Erklärung muss immer notariell erfolgen. Bei der Gestaltung eines möglichen „Geschiedenen-Testamentes“ sind wir Ihnen gerne behilflich.
5. Kindergeld
Das Kindergeld steht demjenigen zu, bei dem sich ein Kind tatsächlich aufhält. Es kann über den Arbeitgeber oder bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
6. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt
Wir empfehlen dringend, keine Unterhaltsvereinbarungen ohne vorherige anwaltliche Beratung abzuschließen. Ohne anwaltliche Beratung können Sie sich nicht sicher sein, ob und in welcher Höhe Sie tatsächlich berechtigt oder verpflichtet sind. Ein zu hoch vereinbarter Unterhalt oder auch ein Unterhaltsverzicht wirken ggf. lebenslang. Formerfordernisse gibt es für Unterhaltsvereinbarungen nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht, so dass Ihnen kein Schutz zur Verfügung steht, sich von einer (eventuell auch nur mündlichen) Verzichtserklärung wieder los zu sagen.
Sollten Sie und/oder Ihre Kinder unterhaltsberechtigt- oder verpflichtet sein, können Sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse schriftlich eine Anpassung des Unterhaltstitels nach oben bzw. unten verlangen. Wenn dies nicht im Wege einer freiwilligen Vereinbarung geschieht, muss ein Antrag auf Abänderung beim Familiengericht eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass für einen mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum eine Herabsetzung des Unterhalts nicht verlangt werden kann. Aus diesem Grunde sollten Sie berechtigte Abänderungsverlangen nicht zu lange hinauszögern bzw. nicht zu lange vergebliche Abänderungsverhandlungen führen.
Prüfen Sie die Möglichkeit der Abänderung insbesondere, wenn Ihre Kinder die entsprechenden Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle erreichen (derzeit 6., 12., 18. Geburtstag) oder sich das Einkommen nach den Einkommensgruppen dieser Tabelle verändert hat. Wir weisen darauf hin, dass nach Rechtskraft einer Ehescheidung der so genannte nacheheliche Ehegattenunterhalt gesondert fällig gestellt werden muss. Er kann i.d.R. erst nach schriftlicher Aufforderung erfolgreich durchgesetzt werden und kann z. B. nach türkischem Recht einer einjährigen Verjährungsfrist auch für das Unterhaltsstammrecht unterliegen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat oder dem Tod der/des Berechtigten erlischt. Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird diese Ehe wieder aufgelöst, so kann er gegebenenfalls von seinem früheren Ehegatten erneut Unterhalt verlangen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Beratung in Anspruch. Mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten geht die Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Die Höhe der Verpflichtung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der dem Pflichtteil entspricht.
7. Krankenversicherung
Nach einer Ehescheidung wird die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr fortgesetzt; die Krankenversicherung muss also neu geregelt werden. Der nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat nach Rechtskraft der Ehescheidung nur drei Monate Zeit der Krankenversicherung des geschiedenen Ehepartners freiwillig beizutreten. Wenn diese Frist versäumt wird, ist die Krankenversicherung des anderen Ehegatten nicht mehr verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen. Der Schutz in einer gesetzlichen Krankenversicherung kann daher unter Umständen verloren gehen.
8. Steuerliche Fragen
Bitte beachten Sie, dass Ihre Einkünfte ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr neu zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ihre Steuerklasse ändert sich also in Steuerklasse I bzw. II / Kinderzahl mit der wahrscheinlichen Folge einer höheren Steuerlast. Im Trennungsjahr selbst können Sie noch die Steuervorteile durch die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen, wozu Sie gegenseitig grundsätzlich auch verpflichtet sind. Wenn Sie getrennt veranlagt werden, können Sie als Unterhaltsverpflichtete/r den an den Ehegatten bezahlten Unterhalt bis zum Höchstbetrag von derzeit 13.805 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen. Sie können in Ihrer Lohnsteuerkarte einen Freibetrag entsprechend dem von Ihnen geleisteten Unterhalt eintragen lassen oder Sie füllen die „Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung aus, die Sie über Ihr Finanzamt erhalten
Zum begrenzten Realsplitting („Anlage U“) weisen wir darauf hin, dass dieses nicht in jedem Fall wirtschaftliche Vorteile bringt: Durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings kann der Unterhalt, der nach § 12 Nr. 1 EStG eigentlich steuerfrei wäre, zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1a EStG werden, woraus dann beim Unterhaltsberechtigten das Erreichen bzw. das Überschreiten bestimmter Grenzen der Einkünfte, die für die Gewährung von gewissen Leistungen, wie z.B. Wohnungsbauprämie, Wohnberechtigungsschein, maßgeblich sind, resultieren kann. Die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings kann also ursächlich für die Reduzierung oder den Verlust von Leistungsansprüchen nach den sozialrechtlichen Vorschriften sein. So kann unter Umständen das Privileg der beitragsfreien Mitversicherung der getrennt lebenden Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes verloren gehen. Wir empfehlen deshalb, diese Fragen mit einem Steuerberater zu besprechen.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens (mit Versorgungsausgleich und evtl. elterlicher Sorge) unter Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich Berücksichtigung finden können. Sie sollten diese Kosten also in jedem Fall in Ihrer Steuererklärung angeben. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob es nicht sinnvoll ist, die gesamten Kosten in einem Kalen-derjahr zu entrichten, um eventuell die Grenze der außergewöhnlichen Belastungen zu erreichen beziehungsweise zu überschreiten.
9. Versicherungen, Konten
Bitte überprüfen Sie Ihre bisherigen Familienversicherungen (z.B. Hausrat, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Unfall- und Lebensversicherungen u.a.) sowie alle Ihre Bankkonten. Sind Sie (alleine) Versicherungsnehmer/Kontoinhaber? Bei Lebensversicherungen ist ggf. die Bezugsberechtigung zu ändern.
10. Versorgungsausgleich
Wenn bei der Berechnung des Versorgungsausgleiches betriebliche Anwartschaften deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil diese noch nicht unverfallbar waren, so haben Sie bei Eintritt der Unverfallbarkeit und bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze die Möglichkeit beim Amtsgericht einen Antrag zu stellen, diese Anwartschaften noch im Rahmen des so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Sollten im Beschluss über die Ehescheidung Teile des Versorgungsausgleiches (Rentenausgleiches) in den so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden, so müssen Sie als Ausgleichsberechtigter oder Ausgleichsberechtigte beim Eintritt des Rentenfalles nochmals einen Antrag beim Familiengericht auf Beteiligung an dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht des geschiedenen Partners stellen. An diesen Antrag wird Sie niemand erinnern!
Stirbt Ihr geschiedener Ehepartner, so können Sie beantragen, dass Ihre Rente nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Die Anpassung erfolgt jedoch nur, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAus-glG).
11. Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung
Bitte achten Sie darauf, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten (also bis zur Rechtskraft einer Ehescheidung) nur wirksam sind, wenn sie entweder vor Gericht abgeschlossen oder von einem Notar beurkundet werden. Gleiches gilt für Unterhaltsvereinbarungen zwischen Ehegatten. Ansprüche auf Zugewinnausgleich, aus Gesamtschuldverhältnissen etc. verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die/der Berechtigte/r von den anspruchsbegründenden Tatsachen (i.d.R. der rechtskräftigen Scheidung) Kenntnis erlangt hat.