Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist verfassungswidrig. Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, nicht zugleich das mit der Mutter gemeinsame Sorgerecht eingeräumt wird.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass er die Möglichkeit hat, dies gerichtlich am Maßstab des Kindeswohls überprüfen zu lassen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte bereits am 3. Dezember 2009 entschieden, es verstoße gegen Europäische Menschenrechtskonvention, dass Väter bei Anwendung der deutschen Vorschriften bisher nicht die Möglichkeit haben, eine Zustimmungsverweigerung der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen.
Az 1 BvR 420/09, Beschluss vom 21.07.2010, BVerfG-Pressemitteilung, BMJ-Pressemitteilung, EGMR-Urteil vom 03.12.2009, Newsletter FamRecht 12/09. Reaktionen: Süddeutsche Zeitung, Deutscher Juristinnenbund, Deutscher Frauenrat, Focus, Heise.