Im Verbund Ihres Ehescheidungsverfahrens wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich nach neuem Recht (seit 01.09.2009) durchgeführt werden. Berücksichtigung finden Versorgungsanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner in der so genannten Ehezeit erworben haben. Aus diesem Grunde müssen Sie einen standardisierten Fragebogen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sorgfältig ausfüllen und unterzeichnet an uns zurückgeben; wir werden ihn dann ans Familiengericht weiterleiten. Das Familiengericht seinerseits schickt diesen Fragebogen sowohl an die Gegenseite als auch an alle Versorgungsträger, die Sie in dem Fragebogen benannt haben. Das Gleiche findet auf Seiten Ihres Ehepartners statt.
Die Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, betriebliche Direktversicherung, Betriebszusagen, Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherungen etc.) werden gegenüber dem Familiengericht Auskunft erteilen, die wir dann erhalten und an Sie weiter leiten können. Bitte überprüfen Sie die dortigen Angaben dann sehr sorgfältig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.
Ihnen werden die Kapitalwerte der einzelnen Versorgungen und ein so genannter Ausgleichswert (Hälfte des Kapitalwertes) mitgeteilt. Diese mitgeteilten Kapitalwerte einzelner Versorgungsträger sind jedoch nicht miteinander vergleichbar. Teils handelt es sich nämlich um „echte“ Werte die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt sind, so etwa bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, teils handelt es sich dagegen um einen Rückkaufswert (ohne Stornokosten) zum Beispiel bei privaten Versicherungen. Bei der gesetzlichen Rente wird ein höherer Kapitalwert als bei privaten Rentenlebensversicherungen errechnet, da dieser Kapitalwert der gesetzlichen Rente auch Leistungen zur Hinterbliebenenrente, Rehabilitationskosten und Erwerbsunfähigkeitsrente mit umfasst, was bei privaten Versicherungen meist nicht der Fall ist. Vergleichbar sind nur die Werte, die innerhalb des gleichen Versorgungsträgers ausgleichbar sind. Haben Sie und Ihr Ehepartner z. B. beide gesetzliche Versorgungsanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung, so sind die jeweils mitgeteilten Kapital- bzw. Ausgleichswerte miteinander vergleichbar. Ansonsten handelt es sich bei den angegebenen Ausgleichswerten nur um grobe und nur annähernd vergleichbare Werte.
Bei der Verrechnung von unterschiedlichen beidseitigen Anwartschaften empfehlen wir deshalb die Einschaltung eines Sachverständigen, z. B. einen Rentenberater oder Versicherungsmathematiker. Ein solches Gutachten stellt dann die „echten“ Kapitalwerte gegenüber. Hierzu können wir Hilfestellung leisten, wenn Sie dies wünschen.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass der Versorgungsausgleich so durchzuführen ist, dass jede einzelne Versorgungsanwartschaft intern beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt werden muss (Realteilung). Bis zu gesetzlich festgelegten Ausgleichsbeträgen können Versorgungsträger jedoch auch eine externe Teilung verlangen. Der Versorgungsträger bietet Ihnen dann direkt die Zahlung dieses Kapitalbetrages an und Sie können wählen: Sie können diesen Betrag in eine eigene Versorgung investieren bei einem Versorgungsträger beziehungsweise einer Versicherungsgesellschaft, die ihre Leistungen allerdings zertifiziert nach dem Alterseinkünftegesetz anbieten muss. Sollten Sie die Wahl Ihrer eigenen Versorgung gegenüber dem Familiengericht bekannt geben, so wird Ihrem Wunsche entsprechend der Betrag auf ein von Ihnen angegebenes Konto beim neuen Versorgungsträger oder einer Versicherung übertragen. Sollten Sie dieses Wahlrecht jedoch nicht ausüben, so wird der Kapitalbetrag auf ein für Sie zu erstellendes Konto bei der so genannten Versorgungsausgleichskasse gutgeschrieben. (An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass hier derzeit eine relativ schlechte Verzinsung zu erwarten ist.)
Bevor Sie Ihr Wahlrecht ausüben, sollten Sie sich fundiert beraten lassen. Ihre eigene Versorgung sollte an Ihre neue Lebenssituation angepasst werden. Bitte teilen Sie uns deshalb mit, wenn Sie von einem Versorgungsträger direkt angeschrieben werden. Wir können Ihnen auch Berater empfehlen, die Sie hier umfassend über Alternativen beraten können.
Sollten Sie mit Ihrem Ehepartner über die beiderseitigen Anrechte eine Vereinbarung schließen wollen, so ist dies im Rahmen einer notariellen Urkunde ebenso zulässig wie durch eine familiengerichtlich protokollierte Vereinbarung unter Hinzuziehung der beiderseitigen Verfahrensbevollmächtigten.
In jedem Falle sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, damit Sie sich auf die korrekte Versteuerung ihrer zu erwartenden Versorgungsanwartschaften einstellen können.